Ratgeber

Immer mehr Senioren arbeiten So viel darf man als Rentner dazuverdienen

Die Zahl der Rentner, die sich im Ruhestand etwas dazuverdient, steigt deutlich. Rund eine Million geht während ihres vermeintlichen Ruhestandes einem Mini-Job nach. Ab welchem Verdienst eine Rentenkürzung droht und was steuerlich zu beachten ist, gibt es hier.

Wer innerhalb der 450-Euro-Grenze eines Mini-Jobs arbeitet, wird steuerlich nicht zusätzlich belastet.

Wer innerhalb der 450-Euro-Grenze eines Mini-Jobs arbeitet, wird steuerlich nicht zusätzlich belastet.

(Foto: imago/Waldmüller)

Ob aus Langeweile oder weil die Rente nicht zum Leben reicht: Laut Zahlen des Bundesarbeitsministeriums gehen 943.000 Senioren ab 65 Jahren einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das ist ein Drittel mehr als noch im Jahr 2005. Besonders bei Menschen über 75 Jahren hat sich die Zahl der Hinzuverdiener in den letzten 10 Jahren demnach auf 176.000 mehr als verdoppelt.

Wer nicht innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Grenzen arbeitet, muss allerdings mit einer höheren Steuerbelastung und eventuellen Abschlägen bei der Rente rechnen.

Ein Überblick:

Rentenkürzungen

Wer eine Regelaltersrente ab 65/67 Jahren bezieht, kann grundsätzlich so viel dazuverdienen, wie er möchte. Das so erzielte Einkommen wird nicht mit der Rente verrechnet. Wer früher in Rente geht, hat die Möglichkeit, bis zu 450 Euro pro Monat hinzuzuverdienen, ohne dass dies auf seine Rente angerechnet wird. Zwei Monate im Jahr dürfen auch bis zu 900 Euro verdient werden, ohne dass dies zu pauschalen Rentenkürzungen von einem Drittel führt. Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst beziehungsweise bei selbständigen Tätigkeiten der monatliche steuerrechtliche Gewinn. 

Steuern

Wer innerhalb der 450-Euro-Grenze eines Mini-Jobs arbeitet, wird steuerlich nicht zusätzlich belastet. Ist klar vereinbart, dass ein Mini-Job ausgeübt wird, werden zwei Prozent des Zuverdienstes direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Das Einkommen ist dadurch nicht mehr meldepflichtig. Ohne diese pauschale Besteuerung dagegen wird der Lohn zur Rente dazugerechnet, was gegebenenfalls zu Steuerzahlungen führen kann.

Steuern fallen erst dann an, wenn die Summe aus zu versteuerndem Renteneinkommen und möglichen weiteren Einkünften, wie beispielsweise Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt im Jahr 2016 für Ledige 8652 Euro. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Wird der Betrag überschritten, wird eine Steuererklärung fällig.

Dennoch, ein gewisser Anteil der Rente bleibt steuerfrei. Aktuell müssen Rentner nur einen Teil der Rente versteuern. Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind 2016 28 Prozent der Rente. Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen. Rentner können aber eine Reihe von Ausgaben wie etwa außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Sonderausgaben steuermindernd absetzen.

Quelle: ntv.de, awi

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